Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sich offiziell zum „Fall Hardcore“ geäußert. Demnach ist es nicht rechtlich möglich, die Sicherung der Marke Hardcore zu unterbinden.
In einer offiziellen Mitteilung heißt es:
Die Wortmarke „Hardcore“ wurde im Dezember 2008 für Produkte aus den folgenden Bereichen in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen:
– Webstoffe und Textilwaren (Klasse 24),
– Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25),
– Dienstleistungen aus dem Bereich der „Materialbearbeitung“ (Klasse
40).
Die Eintragung einer Marke wird durch das Markengesetz geregelt. Ein Anmelder hat grundsätzlich einen Anspruch auf Eintragung der Marke. Das DPMA kann nur dann eine Anmeldung zurückweisen, wenn diese die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt. Der konkrete Verwendungszweck wird bei der Anmeldung der Marke nicht angegeben und ist im Anmeldeverfahren nicht zu prüfen.
Im Falle der Marke „Hardcore“ ist die zuständige Markenstelle des Amtes nach sorgfältiger Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eintragung nicht verweigert werden kann.“
Es läuft natürlich noch eine Widerspruchsfrist von drei Monaten, doch um erfolgreich widersprechen zu können, muss der Einspruch vom Besitzer einer älteren Marke kommen. Das dürfte nicht gerade einfach sein.
Vertreter der Punk- und Hardcore-Szene eruieren zurzeit natürlich trotzdem alternative rechtliche Wege, mit der die Markensicherung aus dem rechten Kreis unterbunden werden könnte.
Was die aktuelle Entscheidung, oder ein eventuelles Scheitern anderer Schritte, im Alltagsgebrauch des Wortes „Hardcore“ für Folgen haben wird, bleibt abzuwarten.